Nicht nur in Zeiten von Covid-19: Zulässigkeit virtueller Stiftungsratssitzungen

Auf Anfrage an die Covid-19 Verbindungsstelle Zivilgesellschaft erteilte das Bundesamt für Justiz SwissFoundations am 19. Mai 2020 folgende Auskunft:

Virtuelle Sitzungen von Stiftungsräten sind rechtlich zulässig, sofern die Stiftungsurkunde diese nicht untersagen, der Vorsitzende die Sitzungsteilnehmer sowie den Protokollführer identifiziert und der Protokollführer alle Verhandlungen und Beschlüsse eindeutig festhält. Mit den heutigen technischen Hilfsmitteln können danach grundsätzlich Stiftungsratssitzungen ohne weiteres beispielsweise als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Die Teilnehmer von virtuellen Sitzungen müssen fähig sein, untereinander anhand von Informations- und Kommunikationstechnologien interagieren zu können.

Damit überhaupt eine Protokollführung von virtuellen Sitzungen möglich ist, muss nicht nur die Identifikation der Teilnehmer sichergesellt sein, sondern auch zwecks Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der einzelnen Voten werden hohe Anforderungen an die Qualität von Ton bzw. Bild vorausgesetzt (z.B. permanente Verbindung zwischen den Sitzungsteilnehmer, kein Ton- oder Bildausfall). Für einen störungsfreien Ablauf der Sitzung ist es zudem unabdingbar, dass sich die Sitzungsteilnehmer mit der eingesetzten Technik zurechtfinden. Im Sitzungsprotokoll ist eine einheitliche Angabe des Sitzungsortes und der Sitzungszeit nicht möglich, daher muss auf die Sitzung per Telefon- oder Videokonferenz sowie auf den Aufenthaltsort des Protokollführers und Sitzungsvorsitzender hingewiesen werden, da diese das Protokoll zu unterzeichnen haben. Sowohl der Protokollführer als auch der Vorsitzende sind nicht an einen bestimmten Ort gebunden.

Siehe hierzu auch die Hinweise von SwissFoundations zu Governance in Krisenzeiten.

Für weitere rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Covid-19 siehe auch corona-legal.ch

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