Was ist eine Stiftung?

Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Eine Stifterin oder ein Stifter möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu sein Vermögen in eine Stiftung ein. Die meisten Stiftungen werden von Privatpersonen gegründet, aber auch Unternehmen oder die öffentliche Hand können gemeinnützige Stiftungen errichten.

Förderstiftungen, die rund die Hälfte aller gemeinnützigen Stiftungen ausmachen, verfügen über ein eigenes Stiftungsvermögen, legen dieses professionell an und verwenden die so erwirtschafteten Erträge für die Umsetzung ihres gemeinnützigen Zwecks.

Nach Gründung gehört sich die Stiftungen selbst, die Rechtsform kennt keine Eigentümer oder Mitglieder. Wer eine Stiftung errichtet, trennt sich für immer von seinem dafür eingesetzten Vermögen. Dieses kann nicht mehr an den Stifter zurückfliessen. Aufgelöst werden kann eine Stiftung ausschliesslich von den Aufsichtsbehörden.

Stiftungsgründung

Engagement für das Gemeinwohl

Die über 13’000 gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz verfolgen unterschiedliche Zwecke. Sie fördern Bildungsangebote, setzen sich für die Erforschung seltener Krankheiten ein, unterstützen Kulturinstitutionen und Kunstschaffende, engagieren sich in Umwelt- und Entwicklungsanliegen. Ist die Stiftung einmal errichtet, kann der Zweck nicht mehr wesentlich geändert werden. Die Prüfung, ob eine Stiftung gemeinnützig ist, erfolgt durch die kantonalen Steuerbehörden. Nur wenn diese eine Stiftung als gemeinnützig anerkennen, wird sie steuerlich begünstigt.

Foundation Governance

Dachstiftung

Bietet unselbstständigen Stiftungen und kleineren Vermögen das Pooling bei der Vermögensbewirtschaftung wie auch im Bereich der Projektförderung an. Zu nennen sind einerseits die von Banken geführten, andererseits die von Finanzdienstleistern unabhängigen Dachstiftungen. Die Dachstiftung eignet sich auch für Zustiftungen und Legate. Sie betreibt ein professionelles Anlage- und Fördermanagement und ist besonders bei kleineren Vermögen eine attraktive Alternative zur eigenen Stiftungsgründung.

Familienstiftung

Bei Familienstiftungen beschränkt sich der Kreis der Destinatäre auf Familienmitglieder. Familienstiftungen unterscheiden sich von gemeinnützigen Stiftungen sodann darin, dass kein Eintrag ins Handelsregister notwendig ist und sie auch keiner staatlichen Aufsicht unterstehen. Familienstiftungen geniessen in der Schweiz keine Steuerbefreiung, sondern werden im Gegenteil steuerlich sehr nachteilig behandelt, was zusammen mit ihren anderen Nachteilen dazu führt, dass praktisch keine Familienstiftungen mehr gegründet werden. Die von einer Familienstiftung gesprochenen Beiträge müssen an eine besondere Bedarfssituation (Ausbildung, wirtschaftliche Notlage) gebunden sein (Art. 335 ZGB); Leistungen, die lediglich dem Unterhalt von Familienmitgliedern dienen, sind nicht erlaubt.

Förderstiftung

Gemeinnützige Stiftungdie zur Finanzierung ihrer Tätigkeit nicht auf Spenden oder Zustiftungen angewiesen ist, da sie über eigenes Vermögen verfügt und ihre Förderaktivitäten mit Erträgen daraus (oder bei Verbrauchsstiftungen auch mit dem Vermögen selbst) finanziert.

Gemeinnützige Stiftung

Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit („personifiziertes Zweckvermögen“) die gemeinwohl- und uneigennützig tätig ist. Gemeinnützige Stiftungen sind in der Regel steuerbefreit.

Kirchliche Stiftung

Stiftung, die nicht unter staatlicher, sondern unter kirchlicher Aufsicht steht. Sie unterscheidet sich von der gemeinnützigen Stiftung auch darin, dass sie nicht im Handelsregister eingetragen ist und keine gemeinnützigen, sondern Kulturzwecke verfolgt.

Klassische Stiftung

Verbreitete, aber veraltete und undifferenzierte Bezeichnung für alle Fördermittel sprechenden gemeinnützigen Stiftungen, manchmal auch nur für die Förderstiftung, deren veraltete Bezeichnung Vergabestiftung zuweilen noch gebraucht wird

Öffentlichrechtliche Stiftung

Dem öffentlichen Recht unterstellte, selbstständige oder unselbstständige Stiftung, die einen öffentlichen Zweck verfolgt. Sie wird durch ein Gesetz gegründet und in der Regel auch von der öffentlichen Hand alimentiert (z.B. Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung).

Operative Stiftung

Das Kerngeschäft einer operativen Stiftung ist nicht die Zusprechung von Mitteln, sondern die Umsetzung des Stiftungszwecks durch eine Trägerschaft, eigene Dienstleistungen oder eigene Projekte.

Personalvorsorgestiftung

Pensionsvorsorgestiftungen (PVS) bzw. Pensionskassenstiftungen sind als Trägerinnen der beruflichen (betrieblichen) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eine rechtliche Sonderform. PVS stellen die zweite Säule im schweizerischen Drei-Säulen-Konzept der sozialen Sicherheit dar und bezwecken hauptsächlich, den Arbeitnehmern nach ihrer Pensionierung ein ausreichendes finanzielles Einkommen zu ermöglichen. In den letzten Jahren hat die Anzahl der PVS durch Fusionen oder Änderung der Rechtsform stetig abgenommen. Obwohl PVS eine Steuerbefreiung beantragen können, werden sie generell nicht als gemeinnützige Stiftung verstanden, da ihr Stiftungsvermögen nur denjenigen zugute kommt, die auch in die Stiftung eingezahlt haben.

Privatrechtliche Stiftung

Oberbegriff für Stiftungen, die dem Privatrecht (Art.80ff., 335 ZGB) unterstellt sind. Zu den privatrechtlichen Stiftungen zählen insbesondere gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen, Personalvorsorgestiftungen sowie Unternehmensstiftungen, auch wenn diese im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden. Privatrechtliche Stiftungen kommen wesentlich häufiger vor als öffentlichrechtliche Stiftungen.

Sammelstiftung

Unternehmen, die keine eigene Personalvorsorgeeinrichtung gründen wollen, können sich einer Sammelstiftung anschliessen. Dies wird vorwiegend von kleineren und mittleren Unternehmen genutzt. Sammelstiftungen werden meist von Banken, Versicherungen, Arbeitgeberverbänden oder Treuhandfirmen geführt.

Spendenstiftung

Eine Spendenstiftung ist darauf ausgelegt, ausgehend von einem geringen Stiftungsvermögen bei der Gründung, durch aktives Fundraising und Zustiftungen die notwendigen finanziellen Ressourcen für die Erfüllung ihres Stiftungszweckes zu erhalten. Aufgrund einer Vermögensvermehrung kann die Spendenstiftung zu einer Förderstiftung werden.

Unselbständige Stiftung

Eine Stiftung wird als unselbstständig bezeichnet, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist. Im Rechtssinn ist sie gar keine Stiftung. Unselbstständige Stiftungen werden häufig in Form einer Zustiftung errichtet, meist wenn das zur Verfügung stehende Vermögen zu klein ist, um eine eigene Stiftung zu gründen. Das Vermögen ist an einen bestimmten, vom «Stifter» festgelegten Zweck gebunden. Dieser muss gegebenenfalls im Einklang mit dem Zweck der Stiftung stehen, bei der die unselbstständige Stiftung eingerichtet wird. Vor allem Dachstiftungen bieten den Rahmen zur Errichtung von unselbstständigen Stiftungen.

Unternehmensstiftung

Stiftung, deren Aufgabe der Betrieb eines Unternehmens ist (Unternehmensträgerstiftung, auch Trägerschaftsstiftung) oder die massgeblich an einem Unternehmen beteiligt ist (Unternehmensholdingstiftung). Besonderes Merkmal der Unternehmensstiftung ist die – unmittelbare oder mittelbare – unternehmerische Betätigung. Der Stiftungszweck kann gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Natur oder auch eine Kombination aus beidem sein.

Verbrauchsstiftung

Nicht gesetzlich geregelte, in der Praxis entstandene Form der Stiftung, bei welcher der Stifter dem Stiftungsrat vorschreibt oder erlaubt, dass das Stiftungsvermögen (und nicht nur dessen Erträge) ganz oder teilweise für die Zweckerfüllung verwendet wird. Dadurch wird die grundsätzliche Pflicht des Stiftungsrats, das Stiftungsvermögen über die Zeit hin zu erhalten, aufgehoben. Ist das Vermögen aufgebraucht und besteht keine Aussicht, dass die Stiftung zu neuen Vermögen gelangt, kann sie ihren Zweck nicht länger erreichen und muss in der Regel aufgehoben werden.

Vergabestiftung

Älterer Begriff für Förderstiftung, in dem ein statisches Stiftungsverständnis mitschwingt, das sich weniger an Wirkung und Entwicklung orientiert als vielmehr den philanthropischen Akt des Gebens ins Zentrum stellt.

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