Die ESA publiziert zwei neue Merkblätter

Zum Jahresbeginn publizierte die Eidgenössische Stiftungsaufsichtsbehörde (ESA) am 9. Januar 2023 zwei neue Merkblätter. Das eine betrifft die Offenlegung der Vergütungen des Stiftungsrats und der Geschäftsstelle nach dem neuen Art. 84b des Zivilgesetzbuchs (ZGB), das andere den möglichen Organisationsänderungsvorbehalt nach Art. 86a nZGB.

  1. Offenlegung der Vergütungen

Am 1. Januar 2023 trat Art. 84b ZGB in Kraft. Gemäss diesem Artikel muss neu das oberste Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Art. 734a Abs. 2 des OR gesondert bekannt geben (SwissFoundations berichtete). Im «Merkblatt Offenlegung von Vergütungen an Stiftungsrat und Geschäftsleitung» konkretisiert die ESA nun die Anforderungen an die Offenlegungspflicht für die unter ihrer Aufsicht stehenden Stiftungen.

Zunächst hält die ESA die wichtige Information fest, dass die neue Offenlegungspflicht gegenüber der ESA erstmals für jenes Geschäftsjahr gilt, das im Jahr 2023 beginnt. Mit anderen Worten gilt die Pflicht erst bei der Jahresberichterstattung im Jahr 2024 für das Geschäftsjahr 2023. Für den Begriff der Vergütung verweist das Merkblatt auf Art. 734a Abs. 2 des Obligationenrechts (OR). Als Vergütungen gelten damit z.B. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften, Tantiemen, Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten etc. Mit Blick auf den Detaillierungsgrad der Offenlegung legt das Merkblatt fest, dass die ESA in analoger Anwendung des neuen Art. 734a Abs. 3 OR verlangt, dass jede Stiftung den Gesamtbetrag für den Stiftungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds anzugeben hat. Dasselbe gilt analog für die Offenlegung der Vergütung der Geschäftsleitung.

Dieses Merkblatt der ESA ist hier abrufbar.

  1. Organisationsänderungsvorbehalt

Am 1. Januar 2024 tritt das neue Stiftungsrecht und damit auch Art. 86a nZGB in Kraft (SwissFoundations berichtete). Neu werden die Stifterrechte um ein Recht auf Organisationsänderung erweitert. Art. 86a Abs. 1 nZGB bestimmt, dass die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen ändert, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.

Das «Merkblatt zum Anbringen des Organisationsänderungsvorbehalts vor Inkrafttreten» hält fest, dass die ESA bereits vor dem Inkrafttreten des Art. 86a nZGB neue Stiftungsurkunden, die auf den Organisationsvorbehalt Bezug nehmen, akzeptiert. Dafür müssen folgende zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Gründungsurkunde muss sich beim Anbringen des Änderungsvorbehalts der Stifterin bzw. des Stifters explizit auf den Organisationsänderungsvorbehalt, d.h. den revidierten Artikel und/oder den neuen Wortlaut beziehen.
  • Die Gründungsurkunde muss nach dem Bekanntwerden des Inkrafttretens, d.h. nach dem 30. Juni 2022 unterzeichnet worden sein.

Das Merkblatt der ESA ist hier abrufbar.

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