Aufgepasst! Diese Änderungen treten bald in Kraft

  1. Erbrechtsrevision

Im Rahmen der Erbrechtsrevision (18.069) wurden die Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigter auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gekürzt (Art. 471 neues Zivilgesetzbuch [nZGB]). Überdies wurde Art. 494 Abs. 3 nZGB revidiert: Es gilt nun ein «Verfügungsverbot» nach Abschluss eines Erbvertrags, womit (andere) Begünstigungen (übliche Gelegenheitsgeschenke ausgenommen), die die erbvertragliche Begünstigung schmälern und nicht im Erbvertrag vorbehalten worden sind, der Anfechtung unterliegen (Art. 494 Abs. 3 nZGB).

Durch die Kürzung der Pflichtteile erhält der Erblasser mehr Gestaltungsspielraum und kann so z.B. Stiftungen in einem grösseren Umfang begünstigen. Aufgrund des «Verfügungsverbots» können sich Stiftungen bei Begünstigungen, die sie erhalten, mit Rückerstattungsklagen konfrontiert sehen, sofern es sich um keine Gelegenheitsschenkung handelt.

Das revidierte Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

  1. Aktienrechtsreform

Die Aktienrechtsreform (16.077) brachte auch Änderungen im ZGB mit sich, die auch Förderstiftungen betreffen.

Mit Blick auf Art. 84a nZGB ergeben sich Änderungen in der Vorgehensweise bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. So resultiert z.B. für den Stiftungsrat neu eine umgehende Benachrichtigungspflicht der Aufsichtsbehörde bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Neu ist auch der Art. 84b nZGB, wonach das oberste Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Art. 734a Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) gesondert bekannt geben muss.

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

  1. Mehrwertsteuer: Anheben der Umsatzgrenze

In Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Feller (17.448) wurde der für die Befreiung bestimmter Vereine und gemeinnütziger Institutionen von der Mehrwertsteuer massgebende Umsatzgrenzwert erhöht. Dieser beträgt neu CHF 250’000 (Art. 10 Abs. 2 lit. c des neuen Mehrwertsteuergesetzes) statt CHF 150’000.

Gemeinnützige Stiftungen als gemeinnützige Institutionen profitieren von dieser Lockerung der Mehrwertsteuerpflicht. Sofern sie weniger als CHF 250’000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen, sind sie von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.

Die Erhöhung der Umsatzgrenze tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

  1. Revidiertes Datenschutzrecht

In den letzten Jahren wurden sowohl das Datenschutzgesetz (DSG; 17.059) als auch die Datenschutzverordnung (DSV) revidiert. Die neuen Regelungen bringen eine Verschärfung des Datenschutzrechts mit sich. Diese können hier nachgelesen werden. Das Inkrafttreten ist auf den 1. September 2023 bestimmt.

  1. Revidiertes Stiftungsrecht (Parlamentarische Initiative Luginbühl)

Über die Ereignisse betreffend Parlamentarische Initiative Luginbühl (14.470), die die Revision des Stiftungsrechts zum Gegenstand hatte, wurde mehrfach berichtet. Die am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Änderungen, wurden hier bereits ausführlich erläutert.

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