Eine verpatzte Chance – Die Stiftungsrechtsrevision endet ohne Regelung der Stiftungsratshonorierung

Nach der langen Uneinigkeit zwischen den Räten zu den beiden Punkten der Honorierung von Stiftungsräten und der Stiftungsaufsichtsbeschwerde der Parlamentarischen Initiative Luginbühl (14.470) fiel nun am 13. Dezember 2021 die Entscheidung. Es wird keine Regelung der Honorierung von Stiftungsräten geben. Beim Punkt der Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat der Nationalrat dem Kompromissvorschlag des Ständerats zugestimmt.

Der Nationalrat hat sich beim Thema der Entschädigungen für Stiftungsräte der Meinung seiner Rechtskommission (RK-N) und jener des Ständerates angeschlossen und diesen Punkt mit 113 zu 67 Stimmen bei 3 Enthaltungen verworfen. Somit wird es keine gesetzliche Regelung der Honorierung von Stiftungsräten geben.

In der Frage des Beschwerderechts war der Ständerat in der vergangenen Woche dem Nationalrat mit einer abschliessenden Liste entgegengekommen. Demnach erhalten «Begünstigte oder Gläubiger einer Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder» ein Beschwerderecht, wenn sie ein «Interesse» daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde im Einklang steht. Diesen Kompromiss akzeptierte nun auch der Nationalrat.

Die Zustimmung zur Honorierung von Stiftungsräten wäre notwendig für die Zukunft des Stiftungsstandorts und den anstehenden Generationenwechsel in Stiftungsräten gewesen, da eine verlässliche, einheitliche Praxis nicht existiert. Der Ball liegt nun wieder bei den kantonalen Steuerämtern. Der von SwissFoundations immer schon verfolgte Ansatz, über einen Dialog mit den Behörden für eine Verbesserung der Situation einzustehen,  hat damit wieder an Bedeutung gewonnen. Wir sind zuversichtlich, dass auf diesem Weg die Wichtigkeit einer angemessenen Honorierung für die Qualität des Stiftungsstandorts aufgezeigt werden kann.

Die Regelung des Beschwerderechts der Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist in den Augen von SwissFoundations mit einer abschliessenden Liste verfehlt. Es wäre essenziell gewesen, die ursprüngliche Formulierung eines «berechtigten Kontrollinteresses» bei der Normierung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde beizubehalten, um eine Popularklage zu verhindern. Es ist bei diesem Vorstoss nie darum gegangen, bestimmten Personengruppen einen einfachen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, sondern vielmehr einen breiten Schutz der Stiftung bei berechtigten Kontrollverlangen, und nur dabei, sicherzustellen. Die im Kompromissvorschlag angenommene Formulierung des einfachen «Interesses» ist darum unzureichend.

SwissFoundations bedauert dieses Ergebnis, zumal alle Eingaben des Verbands während des gesamten Gesetzgebungsprozesses mit wiederholter Dringlichkeit auf eine Regelung dieser Punkte hingewiesen haben.

Zusätzlich wurden im Rahmen der Revision des Stiftungsrechts noch folgende Punkte beschlossen: die Ausdehnung der heute bestehenden Möglichkeit eines Änderungsvorbehalts des Stifters in der Stiftungsurkunde (Art. 86a ZGB) neu auch auf Organisationsänderungen sowie die Vereinfachung unwesentlicher Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB). Diese Anpassungen sind zwar zu begrüssen, aber am Ende doch nur reine Kosmetik.

Die Chance der tatsächlichen Stärkung des Stiftungsstandorts wurde vergeben. Das Geschäft geht jetzt in die Schlussabstimmung.

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