Offenlegungspflicht von Vergütungen kann Steuerbefreiung gefährden

Die Rechtskommission des Ständerats hat in der Sitzung vom 22. Februar 2021 an der reduzierten Vorlage der Parlamentarischen Initiative Luginbühl festgehalten und die gesetzliche Regelung der Honorierung von Stiftungsräten, für die sich SwissFoundations erneut in der Stellungnahme vom 12. Februar 2021 stark gemacht hat, nicht weiterverfolgt.

Es ist daher nun ratsam, die neue Offenlegungspflicht der Vergütung von Stiftungsräten im Auge zu behalten. Gemäss dem im Rahmen der Aktienrechtsrevision eingeführten neuen Art. 84b ZGB muss das oberste Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen i.S.v. Art. 734a Abs. 2 OR gesondert bekannt geben. Um ihre Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich daher sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen. Die Regelung wird voraussichtlich 2022/ 2023 in Kraft treten.

SwissFoundations wird sich weiterhin entschieden für die Möglichkeit einer angemessenen Honorierung von Stiftungsräten gemeinnütziger Stiftungen einsetzen. Vergütungen sind angesichts der stetig steigenden Erwartung an die Professionalisierung nötig und dienen der wirksamen Zweckerfüllung der Stiftungen. Eine Harmonisierung der bestehenden uneinheitlichen Praxis ist dringend erforderlich, sei es im Wege der gesetzlichen Klarstellung oder über die Anpassung des Kreisschreibens Nr. 12 aus dem Jahre 1994. Es ist nicht haltbar, das zahlreiche Steuerbehörden ohne sachliche Begründung weiterhin eine divergierende und zum Teil diskriminierende Praxis verfolgen.

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