Praxisanpassung bringt Erleichterungen für Stiftungen und berücksichtigt Hauptkritikpunkt von SwissFoundations

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in Bezug auf das Mehrwertsteuergesetz zum 1. Januar 2021 die Praxis im Bereich internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe angepasst und die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. g MWSTG auch auf gemeinnützige Organisationen als Auftraggeber erweitert.

Diese Praxisänderung dürfte für die meisten gemeinnützigen Förderstiftungen, die in diesem Bereich tätig sind, relevante und positive Auswirkungen haben. Zukünftig müssen sie auf Leistungen, die sie im In- oder Ausland beziehen und die in Verbindung zu einem Projekt in einem Entwicklungsland stehen weder Mehrwertsteuer (bei inländischen Leistungserbringern) noch Bezugsteuer (bei ausländischen Leistungserbringern) bezahlen. Das Projekt muss dabei der Definition der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe entsprechen und darf weder direkt noch indirekt den unternehmerischen Bereich des Stifters bzw. eines wiederkehrenden Geldgebers fördern oder unterstützen.

Zu den konkreten Voraussetzungen siehe die neue MWST Branchen Info 22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

SwissFoundations hatte unter Beizug einer Arbeitsgruppe an der Vernehmlassung teilgenommen Stellungnahme vom 30.1.20. Erfreulicherweise wurde der von SwissFoundations vorgebrachte Hauptkritikpunkt berücksichtigt und auf die Voraussetzung verzichtet, dass zum Erhalt einer Steuerbefreiung der Nachweis erbracht werden muss, dass das Projekt von einer staatlichen oder offiziellen Stelle bewilligt worden ist. Zudem hat die ESTV zu der Voraussetzung, dass das unterstützte Projekt den unternehmerischen Bereich des Stifters bzw. eines wiederkehrenden Geldgebers weder direkt noch indirekt fördern oder unterstützen darf, vier erläuternde Beispiele aufgeführt. Heikel könnte hier dennoch die Auslegung des Kriteriums der indirekten Förderung bleiben.

Da diese Praxisänderung für die meisten Steuerpflichtigen günstiger sein dürfte, können auch alle bisher noch nicht verjährten Steuerperioden korrigiert werden. Die Korrektur der Bezugsteuer kann durch die Stiftung selbst erfolgen. Bei Leistungen, die von inländischen Leistungserbringern bezogen wurden, muss der Leistungserbringer die Korrektur vornehmen. Für die heute noch nicht verjährte Steuerperiode 2015 muss allerdings die Korrektur bereits im Jahre 2020 geltend gemacht werden (Verjährungsunterbrechung).

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