Die Eidgenössische Steuerverwaltung zieht ihren Mehrwertsteuer-Praxisentwurf zu eng verbundenen Personen zurück

Seit 1. Januar 2018 definiert Art. 3 lit. h Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) als eng verbundene Personen Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, sodass pro bono Leistungen von z.B. Unternehmen an die von ihnen errichteten Corporate Foundations von der Mehrwertsteuer erfasst werden könnten.  

Eine Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) lag bisher nicht vor. Am 28. Januar 2022 veröffentlichte die ESTV hierzu sodann einen ersten Praxisentwurf zum Thema «eng verbundene Personen» (hier abrufbar), der definierte, unter welchen Voraussetzungen  Stiftungen und Vereine gegenüber einer Person oder Organisation als eng verbunden gelten. Bei Naturalspenden an eng verbundenen Personen unterstellte der Praxisentwurf stets ein Leistungsverhältnis (SwissFoundations berichtete). 

SwissFoundations hat sich im Rahmen einer aus dem Mitgliederkreis initiierten Arbeitsgruppe mittels Stellungnahme in den Praxisbildungsprozess eingebracht und konnte erfreulicherweise erreichen, dass die ESTV den Praxisentwurf vom 28. Januar 2022 zurückgezogen hat, d.h. diese Praxisfestlegung wird nicht publiziert und tritt auch nicht in Kraft. Der Entscheid der ESTV ist zu begrüssen, zumal er unerwünschte Konsequenzen nach sich zog und auch in einigen Punkten rechtlich bedenklich war. Eine einheitliche Praxis zu Art. 3 lit. h Ziff. 2 MWSTG fehlt damit weiterhin. Allfällige Fragen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen und auch «unterpreisigen» Leistungen von z.B. Unternehmen an die von ihnen errichteten Corporate Foundations sind jeweils individuell mit der ESTV zu klären. Was dieser Entscheid für die Praxis bedeutet, wird sich zeigen. 

Der Verband wird die Konsequenzen dieses Entscheids der ESTV im Auge behalten. Nach Ansicht von SwissFoundations sollten gemeinnützige Corporate Foundations  grundsätzlich nicht als eng verbundene Personen angesehen werden und entsprechende pro bono Leistungen daher auch nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. 

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