Die Steuerverwaltung des Kantons Waadt veröffentlicht neue Richtlinien für die Entschädigung von Organmitgliedern steuerbefreiter Körperschaften

Die Steuerverwaltung des Kantons Waadt veröffentlicht neue Richtlinien für die Entschädigung von Organmitgliedern steuerbefreiter Körperschaften

Am 29. Januar 2024 hat die Steuerverwaltung des Kantons Waadt ihre Praxis zur Entschädigung von Organmitgliedern d.h. Mitglieder von Stiftungsräten (und Vereinsvorständen) von Körperschaften, die aufgrund ihres rein gemeinnützigen Zwecks (PUP) steuerbefreit sind, präzisiert. Es ist anzumerken, dass diese Praxis nur die Organe dieser Körperschaften betrifft, nicht aber deren bezahltes oder ehrenamtliches Personal.

Die Tätigkeit gilt als ehrenamtlich, wenn das Engagement eines Stiftungsratsmitglieds 60 Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dann ist auch eine Rückerstattung der effektiven Spesen legitim. Alternativ kann die Steuerbehörde ein Reglement genehmigen, die eine pauschale Spesenvergütung von bis zu CHF 300 pro Sitzung, aber maximal CHF 3’600 pro Jahr vorsieht. Die gewährten Beträge sind nicht steuerpflichtig und es muss kein Lohnausweis erstellt werden.

Wenn ein Stiftungsratsmitglied ausnahmsweise mehr als 60 Stunden pro Jahr für seine Funktion aufwendet, muss seine Vergütung ebenfalls in einem Reglement festgelegt werden, das der Steuerbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Darin muss ein detailliertes Pflichtenheft mit der Anzahl der für jede Aufgabe aufgewendeten Stunden, die Kriterien für die Festlegung der Entschädigung (die zwingend eine Obergrenze aufweisen muss) und die Zahlungsmodalitäten festgelegt werden. Dieses Einkommen ist steuerpflichtig und wird in einer Lohnbescheinigung ausgewiesen (und ggf. Quellensteuer einbehalten).

Wenn die Stiftung einem Mitglied des Stiftungsrats oder dessen Angehörigen ein Mandat erteilt, das einmalig ist und ausnahmsweise vergeben wird, stellt dies die Steuerbefreiung der Stiftung nicht in Frage.

Werden hingegen wiederholt Mandate an Mitglieder des Stiftungsrats oder deren Angehörige vergeben, muss die kantonale Steuerverwaltung konsultiert werden.

Zusätzliche und detaillierte Informationen finden Sie hier (auf Französisch).

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