Einstimmig entschieden: Das Parlament modernisiert das Stiftungsrecht

Der Nationalrat stimmte am 14. September 2021 den Änderungen des Stiftungsrechts im Rahmen der Parlamentarischen Initiative Luginbühl «Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung.» (14.470) in der Gesamtabstimmung mit 188 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung zu. Die sinnvolle „Mini-Modernisierung“ schaffe keine Probleme und führe zu einer Verbesserung für die in der Schweiz wichtigen Stiftungen, hiess es im Rat.

Für den Sektor ist dies ein grosser und wichtiger Schritt, denn die liberalen Rahmenbedingungen in der Schweizer Gesetzgebung sind Grundlage für den Erfolg des Schweizer Stiftungsstandorts.

Insbesondere für die Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und der Honorierung von Stiftungsräten hatten sich SwissFoundations ebenso wie proFonds und andere Interessenvertreter des Sektors im gesetzgeberischen Prozess stark gemacht, vgl. Stellungnahme SwissFoundations vom 10.09.2021. Diese beiden Punkte waren erst im August von der Rechtskommission des Nationalrats wieder aufgegriffen worden, nachdem die Rechtskommission des Ständerats sie zuvor aus dem Vorentwurf gestrichen hatte.

Neu soll nun im Gesetz festgehalten werden, dass Stiftungsräte von gemeinnützigen Stiftungen, eine angemessene Entschädigung erhalten können, ohne dass dies die Steuerbefreiung gefährdet. Die Möglichkeit einer angemessenen Honorierung von Stiftungsräten gemeinnütziger Stiftungen ist angesichts der stetig steigenden Erwartung an die Professionalisierung nötig und dient der wirksamen Zweckerfüllung der Stiftungen. Die dringend erforderliche Harmonisierung der bestehenden uneinheitlichen und zum Teil diskriminierenden Praxis soll nun im Wege einer gesetzlichen Klarstellung erreicht werden.

Zudem soll neu die Stiftungsaufsichtsbeschwerde gesetzlich geregelt werden: Wer ein berechtigtes Kontrollinteresse daran hat, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, kann gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben, mit Anspruch auf Entscheid und Weiterzug an die Gerichte. Das berechtigte Kontrollinteresse kann neben den Destinatären beispielsweise auch aktive oder frühere Stiftungsräte, den Stifter, Zustifter etc. zur Beschwerde legitimieren. Die Regelung dient in geeigneter Weise dem Schutz der Stiftung.

Daneben werden mit der Reform die Stifterrechte optimiert durch eine Ausdehnung der heute bestehenden Möglichkeit eines Änderungsvorbehalts des Stifters in der Stiftungsurkunde (Art. 86a ZGB) neu auch auf Organisationsänderungen. Schliesslich werden unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vereinfacht (Art. 86b ZGB).

Der Bundesrat ist einverstanden mit der Vorlage. Die Regierung habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt dafür ausgesprochen, den Stiftungsstandort Schweiz zu stärken, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat.

Über das Geschäft muss noch einmal der Ständerat befinden.

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