Die in dem Common Reporting Standard (CRS) vorgesehene Ausnahme für gemeinnützige Organisationen wurde in das Schweizer Recht aufgenommen

Am 1. Januar 2026 traten das Bundesgesetz und die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG und AIAV) in Kraft. 

Diese Texte konkretisieren die Übernahme der Ausnahme zugunsten gemeinnütziger Organisationen in das Schweizer Recht, die im gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vorgesehen ist, der 2022 überarbeitet wurde. 

Wenn Organisationen wie Stiftungen oder Vereine die Voraussetzungen von Art. 6a AIAV erfüllen und über einen Steuerbefreiungsentscheid der Steuerbehörde verfügen oder in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Register steuerbefreiter Institutionen (Art. 6a Abs. 3 AIAV) eingetragen sind, gelten sie als «qualified non-profit entities» und somit als «non-reporting financial institutions» und sind daher vom Informationsaustausch ausgenommen. 

Die Tatsache, dass eine Organisation steuerbefreit ist, bedeutet, dass sie automatisch als diese Voraussetzungen erfüllend gilt (Art. 6a Abs. 2 AIAV), insbesondere die Voraussetzung, dass sie zu «religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder erzieherischen Zwecken» gegründet wurde. 

SwissFoundations freut sich über dieses positive Ergebnis für den Sektor, für den sie sich seit 2021 bei der Überarbeitung der gemeinsamen Common Reporting Standard zusammen mit ihren Partnern wie PHILEA auf europäischer Ebene und anschliessend im Rahmen des Konsultationsverfahrens in der Schweiz zur Überarbeitung des AIAG und des AIAV engagiert hat. 

Eine zusätzliche Stellungnahme zum Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den automatischen Austausch von Finanzkontodaten, der für die Schweiz und die EU als Rechtsinstrument zur Umsetzung des CRS erforderlich ist, wird für Anfang Februar 2026 vorbereitet. 

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