
Stiftungen und Vereine definitiv von Transparenzregisterpflicht befreit
In der Herbstsession 2025 und nach der Schlussabstimmung vom 26. September haben der Ständerat und der Nationalrat endgültig beschlossen, Stiftungen und Vereine von der Pflicht zur Eintragung in ein Transparenzregister zu befreien.
Dieses Register ist im Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzgesetz – TJPG) vorgesehen. Es soll sicherstellen, dass die Schweiz internationale Standards der Financial Action Task Force (FATF) erfüllt und ihre Bemühungen im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verstärkt. Unternehmen müssen darin die Identität ihrer wirtschaftlich Berechtigten offenlegen.
Wie SwissFoundations in diversen Stellungnahmen gegenüber den politischen Instanzen in Bern dargelegt hat, verfügen gemeinnützige Stiftungen – ebenso wie Vereine – jedoch über keine wirtschaftlich Berechtigten im rechtlichen Sinn. Es gibt also keinen Grund, sie in einem solchen Register zu erfassen – zumal sie bereits im Handelsregister eingetragen sind und von der eidgenössischen Aufsichtsbehörde oder einer kantonalen Behörde beaufsichtigt werden.
SwissFoundations begrüsst dieses Ergebnis ausdrücklich, der Verband hat sich in den letzten zwei Jahren stark dafür eingesetzt. Es ist beruhigend, festzustellen, dass das Parlament nicht nur die rechtlichen Besonderheiten von gemeinnützigen Stiftungen anerkannt hat, sondern mit seinem Entscheid auch deutlich macht: Der gemeinnützige Sektor birgt in der Praxis nur ein geringes Risiko für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
Einführung von Sorgfaltspflichten für Berater:innen
Der Gesetzesentwurf umfasst einen zweiten Teil, der sich mit den Sorgfaltspflichten von Berater:innen (Rechtsanwält:innen, Notar:innen, Treuhänder:innen und Revisor:innen) befasst. Dieser Teil wurde von den eidgenössischen Räten separat behandelt. Er beinhaltet eine Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG).
Die darin verabschiedeten Änderungen gelten jedoch nicht allgemein für Berater:innen. Wenn diese Fachleute eine Stiftung gründen, deren Buchhaltung führen oder deren Konten prüfen, unterliegen sie nicht diesem Gesetz. In dieser Hinsicht ändert sich also nichts gegenüber der aktuellen Situation.
Die Sorgfaltspflichten gelten nur, wenn Berater:innen Tätigkeiten ausüben, die als „mit Geldwäschereirisiken behaftet” gelten, beispielsweise bei der Gründung oder Verwaltung von Domizil- oder Kapitalgesellschaften ohne operative Tätigkeit. Neu unterliegt auch die Übertragung von Immobilien im Wert von mehr als 5 Millionen CHF der Sorgfaltspflicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Schweizer Parlaments.
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